Allgemeiner Teil C95 / D95
gesetzliche Ausbildungen lt. GWB Berufskraftfahrer Vorbereitungslehrgang - Grundqualifizierung C95/ D95 lt. GWB
mind. - 35 Std
Info: Grundqualifizierungsprüfung für alle FS - Besitzer nach 09.09.2009!
Wer Klassen C/C1 hat, ob als Beruf – od. auch fallweise – Lkw lenken will, braucht zusätzlich zum Führerschein den Nachweis der Berufskraftfahrer-Aus- und Weiterbildung!
Alle 5 Module sind nach 5 Jahre zu wiederholen – a´ 7 Std genau definierte Weiterbildungen (ohne Prüfung aber vollständige Anwesenheitspflicht und den Nachweise (gültig 5 Jahre ab Erhalt) über diese Weiterbildungen den Zahlencode „95“ in den Führerschein eintragen lassen!
Achtung!
UnternehmerInnen dürfen LenkerInnen ohne Eintragung des Zahlencodes "95" im Führerschein nicht mehr zum Lenken ihrer Lkw einsetzen, wenn sie die Lenkerberechtigung der Klasse C/C1- D ab 10. 9. 2009 erworben haben!
Zusätzlich zu UnternehmerInnen bzw. Arbeitgebern sind zur Einhaltung dieser Vorschriften auch die LenkerInnen verantwortlich.
Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 19 Güterbeförderungsgesetz 1995, § 14a
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und § 44a Kraftfahrliniengesetz.
Nicht alleine für Lenker von Lkw in gewerblichen Güterbeförderungsunternehmen, sondern auch für:
- Lenker von Lkw im Werksverkehr von Handel, Gewerbe und Industrie.
- Lenker von Lkw in weiten Bereichen der öffentlichen Hand.
- Auch für selbstfahrende Unternehmer auch, wenn diese Personen den Lkw nur fallweise oder aushilfsweise lenken
Ausnahmen
- Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t, auch wenn mit einem damit gezogenen Anhänger in Summe die 3,5 t-Grenze überschritten wird (Führerschein Klassen B/B+E).
- Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 45 km/h.
- Kfz von Katastrophenschutz, Feuerwehr, Militär, Polizei.
- Kfz auf Probefahrten bzw. noch nicht zum Verkehr zugelassenen neuen oder umgebauten Kfz.
- Lkw zur Ausbildung in Fahrschulen oder zur Berufskraftfahrer-Aus- und –Weiterbildung oder zur Ausbildung im Rahmen des Lehrberufs Berufskraftfahrer.
- Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, die der Lenker zur Ausübung seines Berufes verwendet, und bei denen das Lenken des Fahrzeuges nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers ist.
- Fahrten mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, wie Autokränen oder Straßenkehrmaschinen. „Fahrten zu privaten Zwecken“.
Wie allerdings vor allem bei Fahrten von Handwerksbetrieben oder zu privaten Zwecken in der Praxis der Nachweis im Falle von Kontrollen erfolgen können wird, ist noch unklar!